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Written by: Business Business Archiv

Wachstumschancengesetz

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Aufgrund erheblicher Kostensteigerungen im Hinblick auf Baukosten und Zinsen für Immobiliendarlehen ist für viele Bundesbürger der Bau einer Wohnimmobilie kaum noch erschwinglich oder wirtschaftlich unattraktiv. Diese Entwicklung ist mit Blick auf den akuten Wohnungsmangel in Deutschland äußerst prekär. In der vom Bundestag am 17.11.2023 verabschiedeten Fassung des Wachstumschancengesetzes sind Regelungen in Bezug auf die Abschreibung enthalten, welche steuerliche Anreize für die Schaffung von Wohnraum bieten sollen. Nachfolgend möchte ich die steuerlichen Möglichkeiten zur Abschreibung von Wohnimmobilien vorstellen, welche sich ergeben, sofern der Bundestag dem Wachstumschancengesetz in der aktuellen Fassung zustimmt.

Lineare Abschreibung – § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG (gilt bereits seit 01.01.2023)
Für Wohnimmobilien gelten bereits heute nachfolgende Abschreibungssätze in Abhängigkeit ihres Baujahres:
Fertigstellung vor dem 01.01.1925: 2,50 % pro Jahr
Fertigstellung nach dem 31.12.1924 u. vor dem 01.01.2023: 2,00 % pro Jahr
Fertigstellung nach dem 31.12.2022: 3,00 % pro Jahr

Degressive Abschreibung – § 7 Abs. 5a EStG (Neuregelung – Zustimmung Bundesrat steht noch aus)
Für Wohngebäude, mit deren Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird (Datum Baubeginnsanzeige), soll anstatt der linearen Abschreibung (s.o.) eine geometrisch-degressive Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen von 6,00 Prozent möglich sein.
Beispiel:
Herstellungskosten 01.01.2024:EUR 400.000,00
Abschreibung Jahr 2024: EUR 24.000,00
Restwert 31.12.2024: EUR 376.000,00
Abschreibung 2025: EUR 22.560,00 (6,00 % v. 376.000,00)

Angeschaffte Immobilien sind begünstigt, wenn diese bis Ende des Jahres der Fertigstellung (und nach dem 30.09.2023) angeschafft wurden (Datum notarieller Kaufvertrag maßgebend).

Sonderabschreibung Mietwohnungsneubau – § 7b EStG (Erweiterung – Zustimmung Bundesrat steht noch aus)
Die Möglichkeit zur Sonderabschreibung nach § 7b EStG, welche neben der linearen oder der degressiven Abschreibung (s.o.) möglich ist, soll ausgedehnt werden. So sollen Immobilien nach dem „Effizienzhaus 40“-Standard mit Bauantrag zwischen dem 01.01.2023 und dem 30.09.2029 mit Herstellungskosten von bis zu 5.200,00 €/qm künftig begünstigt sein. Die Sonderabschreibungen betragen in den ersten vier Jahren ab Fertigstellung bis zu 5 Prozent der Herstellungskosten, maximal jedoch bis zu 4.000 €/qm.

www.kirchenbauer-stb.de

Last modified: 9. August 2024