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Mit dem Urteil vom Urteil vom 28.4.2023 (10 K 1193/20 K,G,F) entschied das Finanzgericht Münster in einem interessanten Fall zum Thema „private Pkw-Nutzung“ eines alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH.
Im Betriebsvermögen der betreffenden GmbH wurde ein Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse angeschafft, welches im Streitjahr dem Geschäftsführer zur beruflichen Nutzung überlassen wurde. Die GmbH vereinbarte im Arbeitsvertrag mit dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer, dass er das Fahrzeug nicht privat nutzen dürfe. Dementsprechend wurde keine private Nutzung besteuert. Im Privatvermögen des Gesellschafter-Geschäftsführers befand sich zwar zunächst ebenfalls ein Fahrzeug der Mittelklasse, welches jedoch während des Jahres durch ein auf den Namen der Ehegattin angemeldetes Mittelklassefahrzeug ersetzt wurde. Im Ergebnis hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer ab einem Zeitpunkt des Jahres kein eigenes Fahrzeug zur privaten Nutzung mehr.
Daraufhin setzte das Finanzamt (u. a.) ab diesem Zeitpunkt die private Nutzung mit der 1-Prozent-Methode als verdeckte Gewinnausschüttung an, wogegen sich der Gesellschafter-Geschäftsführer nach erfolglosem Einspruch mit der Klage wandte. Diese Klage wies das Finanzgericht Münster ab.
Im Steuerrecht gibt es einen sog. Anscheinsbeweis, wonach aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass ein betriebliches Kfz auch privat genutzt wird. Sollte dies im Einzelfall nicht zutreffen, so gilt es, dies zu beweisen bzw. den Anscheinsbeweis zu widerlegen.
Nach Auffassung des FG Münsters reicht hierfür ein reines Privatnutzungsverbotes nicht, wenn keine organisatorischen Maßnahmen getroffen würden, die eine private Nutzung ausschließen. Für den Anscheinsbeweis spreche, dass ein Privatnutzungsverbot wegen des fehlenden Interessengegensatzes keine gesellschaftsrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehe. Es könne daher nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass der Geschäftsführer sich tatsächlich an das Verbot halte. Hinzu kommt, dass die im Privatvermögen gehaltenen Fahrzeuge aufgrund der schwächeren Motorisierung und des niedrigeren Wertes in Status und Nutzungswert nicht mit den Pkw im Betriebsvermögen vergleichbar waren.
Mit dieser Entscheidung folgte das FG Münster nicht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, nachdem der Anscheinsbeweis nicht gilt, wenn die private Nutzung vertraglich untersagt sei. Beim BFH ist die Revision gegen das Urteil unter Az. I R 33/23 anhängig.
Last modified: 9. August 2024