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Neuregelung der Vollverzinsung nach § 233a AO

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Mit seinem Beschluss vom 08.07.2021 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit einem Zinssatz von 0,5% pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 verfassungswidrig ist. Bis dato wurden entsprechende Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit einem jährlichen Zinssatz von 6,0% verzinst, obwohl seit Jahren auf dem Kapitalmarkt ein anhaltend niedriges Zinsniveau herrscht. Dennoch erklärte das Bundesverfassungsgericht das bisherige Recht für die bis einschließlich in das Jahr 2018 fallenden Veranlagungszeiträume weiterhin für anwendbar. Für Veranlagungszeiträume ab dem 01.01.2019 wurde jedoch der Gesetzgeber zur Neuregelung verpflichtet.

Der Bundesrat hat nun am 08.07.2022 dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung zugestimmt, in welchem die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen neu geregelt wird.

Neu eingeführt wurde ein § 238 Absatz 1a AO, welcher regelt, dass für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen ab dem 01.01.2019 ein Prozentsatz von 0,15 % pro Monat bzw. 1,80 % pro Jahr gilt. Darüber hinaus regelt der neu eingeführte § 238 Absatz 1c AO, dass beginnend ab dem 01.01.2024 mindestens alle zwei Jahre die Angemessenheit dieses Zinssatzes neu zu bewerten ist. Hierbei ist die Entwicklung des von der Deutschen Bundesbank bekanntgegebenen Basiszinssatzes zu berücksichtigen.
Wichtig: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und die Verpflichtung zur Neuregelung bezieht sich lediglich auf die Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO. Weitere Zinsen wie Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO sind hiervon ausdrücklich nicht betroffen und wurden dementsprechend vom Gesetzgeber nicht neu geregelt. Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus, dass in diesen Fällen der Steuerpflichtige aktiv Einfluss auf die Verwirklichung des Zinstatbestands bzw. der Entstehung der Zinsen hat (bspw. durch Anträge auf Stundung / Aussetzung der Vollziehung oder durch vorsätzliche Hinterziehung von Steuern). Somit hätte der Steuerpflichtige auch grundsätzlich die Wahl die Geldmittel zur Steuerzahlung anderweitig zu zinsgünstigeren Konditionen zu beschaffen.

www.kirchenbauer-stb.de

Last modified: 4. Oktober 2022