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Written by: Region Archiv

Neues Steuerentlastungsgesetz 2022

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Am 22. Mai 2022 stimmte der Bundesrat dem Steuerentlastungsgesetz 2022 zu. Damit rückt das Inkrafttreten eines lang erwarteten Gesetzes immer näher. Der Erlass von neuen Steuergesetzen erfolgt in Deutschland vereinfacht in vier Schritten:
1. Beschluss durch den Bundestag
2. Zustimmung durch den Bundesrat
3. Zeichnung durch den Bundespräsidenten
4. Veröffentlichung/Inkrafttreten.
Das Gesetz sieht verschiedene Entlastungen für viele Bürger vor, welche ich Ihnen nachfolgend kurz zusammenfassen möchte:

Energiepreispauschale (EPP): Aktiv tätige Erwerbspersonen sollen Anspruch auf die EPP in Höhe von 300 Euro haben, wenn sie im Jahr 2022 Einkünfte aus einer Beschäftigung, aus einer selbständigen/ gewerblichen Tätigkeit oder aus einer land-/forstwirtschaftlichen Tätigkeit erzielt haben – unabhängig vom Umfang der Tätigkeit oder der Höhe der Einkünfte. Der Anspruch entsteht zum 01.09.2022 und wird grundsätzlich durch Einreichung der Steuererklärung festgesetzt. Eine Ausnahme besteht für Beschäftigte. Diese sollen die EPP durch den Arbeitgeber erhalten, welcher die Pauschale wiederum von der abzuführenden Lohnsteuer einbehält (ggf. erfolgt eine Lohnsteuererstattung an den Arbeitgeber).
Es ist Vorsicht hinsichtlich einiger Gestaltungsüberlegungen geboten. Der Anspruch ist an die Steuerpflicht von Einkünften geknüpft. Erkennt das Finanzamt die Einkünfte jedoch mangels Fremdüblichkeit, Gewinnerzielungsabsicht oder wegen fehlender nachhaltiger Betätigung nicht an, so entfällt auch der Anspruch.

Kinderbonus: Familien sollen für jedes Kind, für welches im Jahr 2022 zumindest für einen Monat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, einen Einmalbonus von 100 Euro erhalten. Die Auszahlung soll ab Juli 2022 erfolgen.

Entfernungspauschale: Die Entfernungspauschale soll bereits rückwirkend ab dem 01.01.2022 ab dem 21. Kilometer auf 0,38 Euro erhöht werden. Die Entfernungspauschale bis zum 20. Entfernungskilometer bleibt bei 0,30 Euro.

Grundfreibetrag und Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Ebenfalls sollen rückwirkend zum 01.01.2022 der steuerliche Grundfreibetrag (= Betrag, bis zu welchem keine Steuern anfallen) auf 10.347 Euro (von 9.984 Euro) sowie der AN-Pauschbetrag auf 1.200 Euro (von 1.000 Euro) angehoben werden. Für Arbeitnehmer soll im Jahr 2022 dementsprechend eine rückwirkende Korrektur der Lohnsteuer erfolgen.

www.kirchenbauer-stb.de

Last modified: 22. September 2022