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Neuerungen für Minijobs

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Durch das sog. Mindestlohnerhöhungsgesetz wurden gesetzliche Änderungen im Bereich der Minijobs mit Wirkung ab 01.10.2022 beschlossen. Nachfolgend werden zwei wesentliche Neuerungen im Detail betrachtet:

1. Neue Geringfügigkeitsgrenze ab 01.10.2022
Bislang lag eine geringfügig entlohnte Beschäftigung („Minijob“) i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 des vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) nur dann vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt den Betrag von EUR 450,00 nicht übersteigt. Dieser Schwellenwert besteht seit dem 01.01.2013 und damit bereits vor Einführung des gesetzlichen Mindestlohns. Aufgrund der regelmäßigen Anpassungen des gesetzlichen Mindestlohns (ab 01.10.2022: 12,00 €/h) hat der Gesetzgeber die Geringfügigkeitsgrenze auf ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von EUR 520,00 angehoben und in § 8 Abs. 1a SGB IV eine Möglichkeit geschaffen, diesen Wert durch Rechtsverordnungen anzupassen. Der neue Grenzwert entspricht bei einer Beschäftigung zu Mindestlohnbedingungen einer durchschnittlichen Arbeitszeit von ca. 10 Arbeitsstunden pro Woche.

2. Unvorhersehbare gelegentliche Überschreitungen
Bei der Prüfung der Entgeltgrenze einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist das „regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt“ maßgebend. Dieses ermittelt sich aus der Division der erhaltenen Entgelte durch die Anzahl der Monate der Beschäftigung (maximal 12 Monate / ein Kalenderjahr). Nach der Geringfügigkeitsrichtlinie waren bislang unvorhergesehene gelegentliche Überschreitungen der Entgeltgrenze (bspw. Krankheitsvertretung) in bis zu drei Kalendermonaten in einem Zeitjahr (12 Monate; retrospektiv) – ohne konkrete Regelung einer Höchstgrenze für den Mehrverdienst – unschädlich. Dies wurde nun ab 01.10.2022 in § 8 Abs. 1b SGB IV erstmals gesetzlich geregelt und konkretisiert. Zukünftig sind unvorhersehbare gelegentliche Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres mit einer Überschreitung maximal bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (derzeit: EUR 520,00) möglich. Das heißt, dass ab dem 01.10.2022 durch unvorhersehbare gelegentliche Überschreitungen ein maximaler Verdienst in Höhe des 14-fachen der Geringfügigkeitsgrenze (14 x EUR 520,00 = EUR 7.280,00) möglich wäre, ohne dass die geringfügig entlohnte Beschäftigung entfällt.

Diese Neuerung betrifft nicht die sog. vorhersehbaren monatlichen Überschreitungen bei schwankenden Entgelten, bei denen die Jahreshöchstgrenze von 12 x EUR 520,00 = EUR 6.240,00 nicht überschritten wird. Sofern die Jahresgrenze (ggf. zeitanteilig für Beschäftigungszeitraum) nicht überschritten wird, bleiben diese Entgeltschwankungen weiterhin unschädlich.

www.kirchenbauer-stb.de

Last modified: 4. Oktober 2022