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Written by: Region Archiv

Mehr Netto vom Brutto

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So profitieren Sie und Ihre Mitarbeiter

Seit Jahren besteht branchenübergreifend ein akuter Fachkräftemangel. Für potenzielle und bestehende Mitarbeiter ist ein entscheidendes Kriterium bei der Arbeitgeberwahl die Höhe der Nettovergütung. Es gibt eine Reihe von begünstigten Lohn- und Gehaltsbestandteilen, welche den Mitarbeitern steuer- und sozialversicherungsfrei oder gegen eine geringe Pauschalsteuer gewährt werden können. Weit verbreitet sind Sachgutscheine bis 50 € (bis 31.12.2021: 44 €). Im Folgenden möchte ich Ihnen drei interessante, jedoch weniger verbreitete „Werkzeuge“ für die nächste Gehaltsverhandlung vorstellen:

1. Essensmarken – § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG
Sie können Ihren Arbeitnehmern arbeitstäglich Essensmarken von bis zu 6,67 € ohne Abzüge ausgeben. Voraussetzung ist, dass die Gewährung zusätzlich zum arbeitsvertraglichen Arbeitslohn erfolgt und der Arbeitgeber eine Pauschalbesteuerung von 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) vornimmt. Die Pauschalsteuer bemisst sich nach dem amtlichen Sachbezugswert von derzeit 3,57 €. Pauschal können Sie monatlich 15 Marken à 6,67 € = 100,05 € pro Mitarbeiter ausgeben, wobei zusätzlicher Arbeitgeberaufwand von lediglich 14,12 € Pauschalsteuer (ohne Kirchensteuer) anfällt.

2. Verpflegungsmehraufwand – § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG
Steuerfreie Verpflegungspauschalen sind ein gängiges Mittel zur Gehaltsaufbesserung. Diese betragen bei einer beruflichen Abwesenheit von mehr als 8 h bis zu 14 € pro Tag bzw. bei mind. 24 h Abwesenheit sogar 28 € pro Tag. Der Arbeitgeber kann diese Pauschalen jedoch um bis zu 100 % aufstocken, sofern er auf die Aufstockung eine Pauschalsteuer von 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) entrichtet. Im Ergebnis können bis zu 28 € bei mehr als 8 h Abwesenheit bzw. 56 € bei mind. 24 h Abwesenheit pro Tag gezahlt werden. Die Pauschalsteuer beträgt für den Arbeitgeber 3,69 € bzw. 7,39 € (jeweils ohne Kirchensteuer) pro Tag.

3. Internetzuschuss – § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG
Für die Kosten des privaten Internetanschlusses Ihres Arbeitnehmers können Sie durch Anwendung der 25%-Pauschalsteuer zusätzlich zum arbeitsvertraglichen Arbeitslohn monatlich einen Barzuschuss leisten. Bis 50 € im Monat kann der Zuschuss ohne weitere Nachweise pauschaliert werden.

Rechtsstand 2022. Es handelt sich lediglich um eine unverbindliche Darstellung der Rechtsnormen. Die Anwendung ist für den Einzelfall von einem Steuerberater zu prüfen. Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

www.kirchenbauer-stb.de

Last modified: 14. September 2022