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Written by: Business Business Archiv

Grundsteuer B verfassungsmäßig

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Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat mit seinen Entscheidungen vom 11.06.2024 entschieden, dass das im Zuge der Grundsteuerreform erlassene Landesgrundsteuergesetz vom 04.11.2020 verfassungsgemäß ist.

Es handelt sich bei den Fällen um zwei Musterklagen (Aktenzeichen 8 K 2368/22 sowie 8 K 1582/23), auf welche sich viele Einsprüche gegen die neuen Grundsteuerwertbescheide berufen.

Gegenstand dieser Musterklagen war unter anderem, dass sich die Bemessung des Grundsteuerwertes im Rahmen der Neuregelung ausschließlich nach dem Grund- und Boden ohne Berücksichtigung der sich darauf befindlichen Gebäude richtet.

Das Finanzgericht begründet seine Entscheidungen damit, dass dem (Landes-)Gesetzgeber (auch nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts) weitreichende Freiheiten bei der Bestimmung des Steuergegenstandes zustehen. Daher liegt es im (zulässigen) Ermessen des Landesgesetzgebers, sich bei der Ermittlung des Grundsteuerwertes auf den Grund und Boden zu beschränken.

Ziel der Neuregelung sei die Bemessung des Grundsteuerwertes nach dem Verkehrswert. Je höher das Nutzungspotenzial eines Grundstückes, umso höher ist der Verkehrswert und damit auch die objektive Leistungsfähigkeit des Eigentümers. Das FG führt weiter aus, dass die Bewertung auf Basis des Bodenrichtwerts folgerichtig sei, da der Bodenrichtwert durch die Gutachterausschüsse mit dem Ziel der Verkehrswertbestimmung auf Basis von Kaufpreissammlungen ermittelt werde. Somit kommt es nach Ansicht des FG zu einer realitätsgerechten Bewertung im Verhältnis der Grundstücke zueinander.

Dass es im Zuge der Neubewertung zu einer deutlich höheren Bewertung von bislang stark unterbewerteten Grundstücken und damit zu einer Grundsteuererhöhung kommt, sei nach Urteilsbegründung verfassungsrechtlich hinnehmbar.

Die pauschale Bewertung von unterschiedlichen Grundstücken in einer Bodenrichtwertzone mit dem gleichen Bodenrichtwert sieht das FG ebenfalls unkritisch. Zum einen sei jede Verkehrswertermittlung eine mit Ungenauigkeiten verbundene Schätzung. Zum anderen sei der Verwaltungsaufwand einer Einzelbewertung nach individuellen Grundstücksmerkmalen in Anbetracht der Vielzahl an Fällen nahezu unüberwindlich.

Das Finanzgericht hat die Revision gegen beide Urteile beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

www.kirchenbauer-stb.de

Last modified: 9. August 2024